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Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung – BrKrFrühErkV

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(1) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass

1.
die Röntgenaufnahmen durch
a)
zwei Personen gemäß § 2 Absatz 1 oder
b)
eine Person gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 und eine Person gemäß § 2 Absatz 1
unabhängig voneinander befundet werden und
2.
bei der Befundung die Voraufnahmen, die bei der vorangegangenen Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs erstellt worden sind, einbezogen werden.

2Im Falle einer Befundung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b müssen die Röntgenaufnahmen zusätzlich durch eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 unabhängig befundet werden.

(2) 1Wenn eine Röntgenaufnahme von mindestens einer Person nach Absatz 1 als auffällig mit Abklärungsbedarf befundet worden ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass

1.
die Röntgenaufnahmen mindestens von den jeweils befundenden Personen nach Absatz 1 gemeinsam abschließend beurteilt werden und
2.
weitere Untersuchungen zur Abklärung des Befundes unter seiner Verantwortung durchgeführt werden können.

2Im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zusätzlich mindestens eine weitere Person gemäß § 2 Absatz 1 zur abschließenden Beurteilung hinzuzuziehen.

Geändert durch Art. 1 V v. 21.2.2024 I Nr. 59
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26