(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 21 Stunden eine einem betrieblichen Auftrag entsprechende Aufgabe durchführen und dokumentieren sowie in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen.
2Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
3
(3) 1Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen:
2
(4) 1Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik | 150 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Innerhalb des Teils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 40 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik | 40 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(6) 1Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Teilen A und B der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Werden die Prüfungsleistungen in der Aufgabe einschließlich Dokumentation, im Fachgespräch oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.