print

Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung – BRegEntschBest

arrow_left arrow_right

1Kann einem Bundesminister, der nach § 11 Abs. 1 Buchstabe d des Bundesministergesetzes für die Fortführung des eigenen Hausstandes am bisherigen Wohnort eine Entschädigung erhält, eine Amtswohnung nicht zugewiesen werden, so daß er eine Privatwohnung mieten muß, zu deren notwendiger Instandsetzung weder der Vermieter noch der Vormieter verpflichtet oder in der Lage ist, so ist die Wohnung in angemessenem Umfang aus Bundesmitteln instand zu setzen.
2Der Vermieter und der Wohnungsinhaber müssen jedoch zusammen mindestens ein Viertel der erwachsenen notwendigen Instandsetzungskosten selbst tragen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 19.6.2001 I 1149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25