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Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung – BRegEntschBest

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Die Amtswohnungen sind nach den Vorschriften der Anlage zu verwalten und zu bewirtschaften.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 19.6.2001 I 1149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25