(1) Eine Amtswohnung darf nur ungeteilt zugewiesen werden.
(2) 1Der Wohnungsinhaber ist nicht berechtigt, die Amtswohnung ganz oder teilweise einem anderen zu überlassen oder zu vermieten. 2Ihre Verwendung zu Dienstzwecken wird hierdurch nicht berührt.
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 19.6.2001 I 1149