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Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung (Anlage zu § 5 der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung) – BRegAmtsWoVwVs

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(1) Die zur Amtswohnung gehörenden Gärten, Gartenhäuser usw. werden innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel auf Kosten des Bundes unterhalten, bepflanzt und beleuchtet.

(2) Das gleiche gilt hinsichtlich der Beschaffung und Unterhaltung von Gartenmöbeln und Geräten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.2.1995 I 192
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25