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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Brunnenbauer-Handwerk – BrbMstrV

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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden.
3Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:
2

1.
einen Bohrbrunnen mit Wasserförderanlage
oder
2.
einen Bohrbrunnen mit Abschlussbauwerk
oder
3.
eine Wasserhaltungsanlage
entwerfen, planen, kalkulieren, herstellen und dokumentieren.

(4) Die Bohrungen bei der Herstellung müssen bei einem Mindestdurchmesser von 400 Millimeter einem Mindestziel von 50 Meter Tiefe oder bei einem Mindestdurchmesser von 600 Millimeter einem Mindestziel von 30 Meter Tiefe entsprechen und einen Mindestausbaudurchmesser von 150 Millimeter aufweisen.

(5) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 20 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 60 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 48 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25