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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Brauer- und Mälzer-Handwerk – BrauMMstrV

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1Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
2

1.
Beschreibung der Würzeherstellung für vorgegebene Biersorten,
2.
Beschreibung der Vergärung und Reifung für vorgegebene Biersorten,
3.
Beschreibung der Filtration und Haltbarmachung des Bieres,
4.
Beschreibung der Abfüllung und Verpackung von Bieren oder alkoholfreien Getränken,
5.
Beschreibung der Malzherstellung mit vorgegebenen Rohstoffen.

Geändert durch Art. 2 Abs. 22 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25