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Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO§206DV

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(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung.

(2) Die in Anlage 2 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.8.2023 I Nr. 210
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25