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Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldatinnen und Soldaten – BPrDGrUnifAnO

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(1) 1Am Anzug werden die folgenden allgemeinen Kennzeichen getragen:
2

1.
als nationales Kennzeichen
a)
am Barett: am unteren Rand des Barettabzeichens eine stilisierte Bundesflagge; Ausnahmen bei Angehörigen multinationaler Verbände bedürfen meiner Zustimmung,
b)
an anderen Kopfbedeckungen: eine Kokarde in den Bundesfarben,
c)
am Kampfanzug: ein Ärmelabzeichen in den Bundesfarben;
2.
als Mützenabzeichen
a)
beim Heer: an der Schirmmütze und an der Bergmütze zwei gekreuzte Säbel,
b)
bei der Luftwaffe: an der Schirmmütze eine Schwinge,
c)
bei der Marine: an der Schirmmütze ein Anker;
Offizierinnen und Offiziere sowie Oberfähnriche tragen zusätzlich eine Stickerei auf dem Mützenschirm;
3.
als Barettabzeichen das Abzeichen der Truppengattung oder des Großverbands.

(2) Generale tragen eine Goldstickerei auf roten Kragenspiegeln.

Ersetzt Anordnung 51-1-8 v. 14.7.1978 I 1067 (BPräsUnifAnO)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25