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Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung – BPräsAmtsbezAnO 1991

1Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
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"Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst".

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25