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Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung – BPräsAmtsbezAnO 1985-01

1Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
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Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst

- als der ständige Vertreter des Amtschefs -

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25