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Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung – BPräsAmtsbezAnO 1980-10-22

1Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:

Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
- als Leiter eines großen Fachbereichs -.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26