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Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen – BPräsAmtsbezAnO 1973-08

1Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:
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Präsident der Bundesstelle für Umweltangelegenheiten,
Vizepräsident der Bundesstelle für Umweltangelegenheiten,
Erster Direktor und Professor bei der Bundesstelle für Umweltangelegenheiten.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25