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Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen – BPräsAmtsbezAnO 1961-11

Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich die Amtsbezeichnung

Präsident des Bundesaufsichtsamtes
für das Kreditwesen
fest.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25