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Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen – BOP

Im beigetretenen Gebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. XI Sachg. A Abschn. III Nr. 3 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1222 mWv 3.10.1990 mit der Maßgabe, daß für eine Aufhebung oder Änderung die in Art. 1 EinigVtr genannten Länder zuständig sind; die Vorschr. ist daher nur mit ihrer Überschrift aufgenommen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25