(1) 1Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Bootsbauer-Handwerk.
2Die Aufgabenstellung wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
(2) 1Als Situationsaufgabe ist eine der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Arbeiten auszuführen, wobei die gewählte Arbeit nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts gewesen sein darf.
2Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 auszuführen.
3Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Absatz 3 Nummer 3, 4 oder Nummer 5 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 3 auszuführen.
4Als Arbeiten kommen in Betracht:
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