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Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens – BodSchätzG

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(1) 1Die Ertragsmesszahl drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus.
2Sie ist das Produkt einer Fläche in Ar und der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen).

(2) Bestehen innerhalb einer Fläche mehrere Teilflächen mit verschiedenen Acker- oder Grünlandzahlen, so bildet die Summe der Produkte der einzelnen Teilflächen in Ar und der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmesszahl der Gesamtfläche.

Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25