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Verordnung zur Durchführung des § 6 Absatz 3 des Bodenschätzungsgesetzes – BodSchätzDV

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Die in der Anlage mit ihren Schätzungsergebnissen aufgeführten Bodenflächen sind die Musterstücke der Bodenschätzung (§ 6 Absatz 1 des Gesetzes), die die Grundlage für die Bewertung der Vergleichsstücke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bilden.

Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2014 I 962 mWv 22.7.2014
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25