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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie – BMWiTWidAnO 2009

1Nach § 126 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird

der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
dem Bundeskartellamt,
der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
die Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden.
2Entscheidungen über Widersprüche der Behördenleiterinnen oder Behördenleiter bleiben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorbehalten.

1Nach § 127 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird den unter I. genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig sind, die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis übertragen.
2In besonderen Fällen, insbesondere bei Angelegenheiten der Behördenleiterinnen oder Behördenleiter, bleibt die Vertretung des Dienstherrn dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorbehalten.

1Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden.
2Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 7. August 2003 (BGBl. I S. 1686) nicht mehr anzuwenden.

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25