1Nach § 126 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird
1Nach § 127 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird den unter I. genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig sind, die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis übertragen.
2In besonderen Fällen, insbesondere bei Angelegenheiten der Behördenleiterinnen oder Behördenleiter, bleibt die Vertretung des Dienstherrn dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorbehalten.
1Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden.
2Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 7. August 2003 (BGBl. I S. 1686) nicht mehr anzuwenden.