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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Bearbeitung, für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Angelegenheiten von Amtsbezügen und Besoldung – BMinUWidAnO 2005

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1Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis, über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten gegen Verwaltungsakte nach Nr. I dieser Anordnung zu entscheiden (§ 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes).
2Entsprechendes gilt für Widersprüche von Empfängerinnen und Empfängern von Amtsbezügen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25