1Auf Grund von § 34 Absatz 5, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, werden
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Justiz,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes und
der Generalbundesanwältin oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich die folgenden Befugnisse übertragen:
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Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Richterinnen und Richtern werden nicht übertragen.
1Das Bundesministerium der Justiz behält sich vor, die übertragenen Disziplinarbefugnisse im Einzelfall selbst auszuüben.
2Über die Einleitung von Disziplinarverfahren ist das Bundesministerium der Justiz unverzüglich zu unterrichten.
3Einstellungsverfügungen, Disziplinarverfügungen und Widerspruchsbescheide sind dem Bundesministerium der Justiz unverzüglich zuzuleiten (§ 35 Absatz 1, § 43 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).
1Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
2Gleichzeitig treten die Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse auf die Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 400) und die Anordnung über die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 28. Januar 2014 (BGBl. I S. 102) außer Kraft.