Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 187) wird
1Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden.
2Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse auf die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1956) nicht mehr anzuwenden, soweit sie Regelungen für die Beamtinnen und Beamten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information, des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts enthält.