(1) Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center der Generalzolldirektion richtet sich nach der Anlage.
(2) 1Versorgungsempfänger können den Wechsel der Zuständigkeit vom Service-Center Düsseldorf zum Service-Center Stuttgart und umgekehrt beantragen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin verlegen.
2Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
3Bei mehreren Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.