BMFlüJubAnO
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Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte – BMFlüJubAnO
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II.
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Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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