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Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen – BMeldDigiV

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1Die Verwaltungsportale können zum Zweck der Weiterleitung der Meldedaten in eine elektronische Verwaltungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz durch die zuständige Meldebehörde nach § 18a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die Daten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 abrufen.
2§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 22.1.2025 I Nr. 23
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25