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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich – BMELBGebV

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(1) 1Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
2Das Verzeichnis bestimmt zudem die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Bundesgebührengesetz.
3Es regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 24.6.2024 I Nr. 215, Nr. 350
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25