BMDV-Delegationsanordnung – BMDVDelegatAnO

arrow_left arrow_right

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr behält sich vor, Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 in besonderen Fällen selbst auszuüben.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print