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Anordnung über die Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr – BMDVDelegatAnO

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Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr behält sich vor, Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 in besonderen Fällen selbst auszuüben.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25