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Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Übertragung der Befugnisse zum Erlass von besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – BMASÜbErlBesLVVOV

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 132a Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist:

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überträgt seine Befugnisse zum Erlass einer besonderen Lehrverpflichtungsverordnung nach § 132a Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes für den jeweiligen Fachbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung auf

1.
den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund,
2.
den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
3.
den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Soweit für einen Fachbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung eine gemeinsame Zuständigkeit mehrerer Vorstände besteht, sind diese Vorstände auch für den Erlass der besonderen Lehrverpflichtungsverordnung gemeinsam zuständig.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25