Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung – BKrFQV

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(1) 1Bei Änderungen der den Angaben auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis zugrunde liegenden Tatsachen ist auf Antrag ein neuer Fahrerqualifizierungsnachweis auszustellen.
2Der alte Fahrerqualifizierungsnachweis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben.

(2) 1Wird ein Fahrerqualifizierungsnachweis wegen Verlust, Diebstahl oder Beschädigung eines vorhandenen Fahrerqualifizierungsnachweises beantragt, sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen:

1.
bei Verlust des Fahrerqualifizierungsnachweises eine schriftliche Erklärung über den Verlust,
2.
bei Diebstahl des Fahrerqualifizierungsnachweises der Nachweis einer Anzeige,
3.
bei Beschädigung des Fahrerqualifizierungsnachweises der zu erneuernde Fahrerqualifizierungsnachweis.
1Dem Antrag sind die nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen beizufügen.
2Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft die Vollständigkeit der mitgeteilten Daten.
3Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ein.
4Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer Weiterbildung nach § 8 Absatz 1. Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister ein.

(3) Der Fahrer hat auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die den neuen Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellt, eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass und aus welchen Gründen der Fahrerqualifizierungsnachweis nicht zurückgegeben werden kann.

(4) 1Mit Ausstellung des neuen Fahrerqualifizierungsnachweises verliert der ersetzte Fahrerqualifizierungsnachweis seine Gültigkeit.
2Ein wiederaufgefundener Fahrerqualifizierungsnachweis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben.

Geändert durch Art. 1 V v. 12.8.2026 I Nr. 236
Ersetzt V 9231-11-1 v. 22.8.2006 I 2108 (BKrFQV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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