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Organisationserlass des Bundeskanzlers – BKOrgErl 2021

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1Alle Zuständigkeitsübertragungen schließen deren europäische und internationale Bezüge sowie die entsprechenden übergeordneten und Querschnittsbereiche wie insbesondere Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein, soweit nicht anders angeordnet.

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2Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25