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Organisationserlaß des Bundeskanzlers – BKOrgErl 1989

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1Zum Beauftragten für die Nachrichtendienste wird ein Staatsminister oder Staatssekretär im Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes bestellt.
2

Sein Vertreter ist ein Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt.
3Die von diesem geleitete Abteilung unterstützt den Beauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

Geändert durch Ziff. V d. Organisationserlasses v. 14.3.2018 I 374
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25