1Zum Beauftragten für die Nachrichtendienste wird ein Staatsminister oder Staatssekretär im Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes bestellt.
2
Sein Vertreter ist ein Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt.
3Die von diesem geleitete Abteilung unterstützt den Beauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.