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Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers – BKOrgErl1998Bek

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1Dem Bundesministerium für Finanzen werden übertragen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Zuständigkeiten für

a)
Europapolitik; ohne: EU-Mittelstandspolitik, EU-Forschungspolitik, Agrarpolitik, Industrie- und Energiepolitik, EG-Binnenmarkt;
b)
den Jahreswirtschaftsbericht, den Konjunkturrat für die öffentliche Hand, die wirtschaftswissenschaftlichen Forschungsinstitute, den Sachverständigenrat für die Beurteilung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung sowie die Mitzuständigkeit für den ECOFIN-Rat und den EU-Währungsausschuß;
c)
gesamtwirtschaftliche Analysen und Projektionen, Wirtschaftsstatistik;
d)
die Garantien für politische ungebundene Finanzkredite und das Multilaterale Investitionsabkommen (MAI) der OECD aus dem Bereich Außenwirtschaftspolitik und Entwicklungszusammenarbeit;
e)
institutionelle Fragen der OECD aus dem Bereich Außenwirtschaftspolitik.
Jedoch erhält die Federführung für Angelegenheiten der Lome-Abkommen das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
2

Dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung werden übertragen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Zuständigkeiten für Beratung/Technische Hilfe zugunsten Osteuropas und GUS.

Organisationserlass teilweise aufgeh. durch Ziff. II Nr. 1 Eingangssatz d. Organisationserlasses v. 22.11.2005 I 3197
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25