1Es wird ein Beauftragter der Bundesregierung für Angelegenheiten der neuen Länder bestellt.
2Diese Aufgabe übernimmt ein Staatsminister beim Bundeskanzler.
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Dazu wird dem Geschäftsbereich des Bundeskanzlers aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Zuständigkeit des Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer übertragen.