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Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers – BKOrgErl1998Bek

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1Es wird ein Beauftragter der Bundesregierung für Angelegenheiten der neuen Länder bestellt.
2Diese Aufgabe übernimmt ein Staatsminister beim Bundeskanzler.
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Dazu wird dem Geschäftsbereich des Bundeskanzlers aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Zuständigkeit des Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer übertragen.

Organisationserlass teilweise aufgeh. durch Ziff. II Nr. 1 Eingangssatz d. Organisationserlasses v. 22.11.2005 I 3197
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25