(1) 1Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs
(2) 1Die im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope sind zu erfassen und zu bewerten.
2Die Erfassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 5.
(3) 1Die in der Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten Schutzgüter und Funktionen sind nur dann zu erfassen und zu bewerten, wenn sie von dem Vorhaben betroffen sein werden und wenn auf Grund einer fachlichen Einschätzung der zuständigen Behörde unter Beteiligung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde nach überschlägiger Prüfung folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind:
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