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Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes – BKleingÄndG

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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1Für private Verpächter von Kleingärten findet Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a

1.
im Falle am 1. November 1992 nicht bestandskräftig entschiedener Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Pacht rückwirkend vom ersten Tage des auf die Rechtshängigkeit folgenden Monats,
2.
im übrigen ab 1. November 1992
Anwendung.
2Das gilt nicht für den Anwendungsbereich des § 20a des Bundeskleingartengesetzes.
3§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 4 des Bundeskleingartengesetzes gilt entsprechend.
4Die in Textform abgegebene Erklärung des Verpächters hat die Wirkung, dass mit dem vom Verpächter genannten Zeitpunkt an die Stelle der bisherigen Pacht die erhöhte Pacht tritt.

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 13.7.2001 I 1542
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25