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Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4 – BinSchUO2018Anh IV

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1.
Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen.
2Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
2.

3Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h gegen Wasser erreicht werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26