Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann,
- a)
wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,
- b)
wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 m
verringert werden.
–(+++ § 3.02: Zur Nichtanwendung vgl. § 1.02 Nr. 6 BinSchUO2018Anh II +++)