Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Funkanlage für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nach den Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet sein.
Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 16 V v. 14.10.2025 I Nr. 242