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Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2 – BinSchUO2018Anh III

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1.
Der Freibord für Schiffe mit durchlaufendem Deck, ohne Sprung und ohne Aufbauten beträgt 0,30 m.
2.
Bei Schiffen mit Sprung und mit Aufbauten kann der Freibord nach Artikel 4.02 Nummer 2 bis 6 ES-TRIN berichtigt werden:
a)
Dabei ist
aa)
die Konstante 150 in der Formel für den Freibord nach Artikel 4.02 Nummer 2 ES-TRIN mit dem Wert 300,
bb)
für den tatsächlichen Sprung Sv im Vorschiff kein größerer Wert als 2 000 mm und
cc)
für den tatsächlichen Sprung Sa im Achterschiff kein größerer Wert als 1 000 mm
anzusetzen.
b)
1Die Sprunghöhe an den Schiffsenden darf die Höhe bis zum Schiffsende reichender Aufbauten nicht einschließen.
c)
1Bei Berechnungen nach Buchstabe a wird die wirksame Länge des Aufbaus nach folgender Formel berechnet:

2In diesen Formeln bedeuten:
le
die wirksame Länge eines Aufbaus in [m] unabhängig von seiner Lage bezogen auf L,
l
die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in [m],
b
die Breite des betreffenden Aufbaus in [m],
B'
die Breite des Schiffes gemessen auf der Hälfte der Länge des Aufbaus, Deckshauses oder Lukenschachts in [m],
h
die an der Aufbau-, Deckshaus- oder Lukenseite gemessene Höhe des betreffenden Aufbaus in [m], für Luken ergibt sich die Höhe h, indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach § 4.01 unter Berücksichtigung der Art der Lukenabdeckung vermindert wird. 1Für die Höhe h darf kein größerer Wert eingesetzt werden als 0,72 m.
Wenn  kleiner ist als 0,6, ist die wirksame Aufbaulänge le gleich Null zu setzen.
3.

2Unter Berücksichtigung der Freibordberichtigung nach Nummer 2 muss der Freibord mindestens 0,15 m betragen.

3Dabei müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:
a)
Der Sicherheitsabstand beträgt
aa)
bei wasserdichten Ladeluken mindestens 0,60 m bis Oberkante Ladelukensüll,
bb)
bei sprühwasser- und wetterdichten Ladeluken mindestens 0,75 m,
cc)
bei offenen Ladeluken mindestens 1,20 m.
b)
Die durchschnittliche Breite des Gangbords beträgt höchstens 0,125 · B.

Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 16 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26