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BinSchUO2018Anh III
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Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2 – BinSchUO2018Anh III
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§ 1.01 Allgemeines
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1.
Auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2.
Hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sind die
§§ 6.02
bis
6.06
zu erfüllen.
3.
Ein Kompass nach
§ 6.02
ist nur auf der Kieler Förde erforderlich.
4.
Ein Radargerät nach
§ 6.03
ist nur auf
a)
der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen,
b)
dem Nord-Ostsee-Kanal,
c)
der Kieler Förde,
d)
der Trave unterhalb Stülper Huk,
e)
der Unterwarnow und Breitling und
f)
im Wolgaster Hafengebiet
erforderlich.
–
(+++
§ 1.01
Nr. 1
u.
2
: Zur Anwendung vgl.
§ 2.01
Nr. 3
+++)
Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 16 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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