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Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung – BinSchPersBetrEBefähPrV

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Inhalt und Umfang der zu prüfenden Kenntnisse bestimmen sich nach § 35 in Verbindung mit Anlage 8 der Binnenschiffspersonalverordnung.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26