(1) Die Industrie- und Handelskammern setzen Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.
(2) 1Die Industrie- und Handelskammern sollen die zu prüfende Person unter Berücksichtigung der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen vor dem jeweiligen Prüfungstermin zur Prüfung einladen.
2Die Einladung gibt der zu prüfenden Person