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Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes – BierStDB

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1Der Stammwürzegehalt des Bieres ist der Gehalt der ungegorenen Anstellwürze, aus der das Bier hergestellt ist oder nach seiner Beschaffenheit hätte hergestellt sein können, an löslichen Stoffen in Gewichtshundertteilen.
2Er wird aus dem Restextraktgehalt (Gehalt an nicht flüchtigen gelösten Stoffen) und dem Alkoholgehalt des Bieres errechnet.
3Nachträgliche Verminderungen des Alkoholgehalts werden dabei nicht berücksichtigt.

Neugefasst durch Bek. v. 29.7.1993 I 1422;
zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 2.6.2021 I 1362
V aufgeh. mit Ausnahme der Bezeichnung der V, der §§ 3, 8 Satz 2 bis 4, der §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 u. §§ 21 u. 22 Abs. 1 sowie der Überschr. vor § 16 durch § 28 Satz 1 G 612-6-3 (BierStG 1993) v. 21.12.1992 I 2150, 2158 mWv 1.1.1993
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25