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Verordnung über die Durchführung übertragener Aufgaben durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation – BGVPLTAufgDV

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Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Durchführung der nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation übertragenen Aufgaben der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25