print

Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien – BGremBG

arrow_left

(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre eine Zusammenstellung und Auswertung der vom Bund vorgenommenen Gremienbesetzungen vor.

(2) 1Grundlage der Zusammenstellung und Auswertung sind die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 gemeldeten Daten.
2Die obersten Bundesbehörden haben die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zu machen.

Geändert durch Art. 1 G v. 7.8.2021 I 3311
Ersetzt G 11-1 v. 24.6.1994 I 1406, 1413 (BGremBG)
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26