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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche – BGBEG

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1Über die in § 6 Absatz 2 bestimmten Angaben hinaus hat der Reiseveranstalter dem Reisenden folgende Informationen zu erteilen:
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1.
Namen, Anschrift, Telefonnummer und gegebenenfalls E-Mail-Adresse der Gastfamilie, in welcher der Gastschüler untergebracht ist, einschließlich Veränderungen,
2.
Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, einschließlich Veränderungen, und
3.
Abhilfeverlangen des Gastschülers und die vom Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen.

Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
Zuletzt geändert durch Art. 5 G vom 30.9.2025 I Nr. 233
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25