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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche – BGBEG

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1Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. Oktober 2021 entstanden ist, sind die §§ 308 und 310 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
2Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. März 2022 entstanden ist, ist § 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.

3Die in § 312k des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. Juli 2022 vorgesehenen Pflichten gelten auch im Hinblick auf Schuldverhältnisse, die vor diesem Tag entstanden sind.

Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
Zuletzt geändert durch Art. 5 G vom 30.9.2025 I Nr. 233
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26