print

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche – BGBEG

arrow_left arrow_right

1Für Pauschalreiseverträge nach § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist abweichend von § 2 Absatz 1 anstelle des Formblatts gemäß dem in Anlage 11 enthaltenen Muster das zutreffend ausgefüllte Formblatt gemäß dem in Anlage 13 enthaltenen Muster zu verwenden.
2Zur Unterrichtung nach § 3 sind verpflichtet

1.
der als Reiseveranstalter anzusehende Unternehmer nur in Bezug auf die Reiseleistung, die er zu erbringen hat,
2.
jeder andere Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Daten übermittelt werden, in Bezug auf die von ihm zu erbringende Reiseleistung; er trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.

Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 28
Änderung durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 mit Wirkung vom 20.11.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26