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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche – BGBEG

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1Ausländische Vereine und Stiftungen, denen vor dem 30. September 2009 die Rechtsfähigkeit im Inland verliehen wurde, bleiben rechtsfähig.
2Auf die Vereine sind § 33 Absatz 2 und § 44 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 29. September 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
Zuletzt geändert durch Art. 5 G vom 30.9.2025 I Nr. 233
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25